34 Fälle, 3,7 Milliarden Euro erlassene Steuern. Das deutsche Erbschaftsteuerrecht schützt Unternehmensnachfolger vor Belastungen, die Betriebe und Arbeitsplätze gefährden könnten. Doch gerade bei besonders großen Vermögensübertragungen kann dieser Schutz zur vollständigen Steuerbefreiung führen. Nach den Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht steht die schwarz-rote Koalition vor einer grundsätzlichen Entscheidung: Wie lässt sich wirtschaftliche Substanz bewahren, ohne die steuerliche Gleichbehandlung preiszugeben? Ein Reformvorschlag des ifo Instituts zeigt, dass der Gegensatz zwischen Unternehmensschutz und Steuergerechtigkeit weniger zwingend ist, als die politische Debatte vermuten lässt.
Es sind wenige Fälle, die eine große Frage aufwerfen. Bei lediglich 34 Erbschaften und Schenkungen wurden im vergangenen Jahr nach einer besonderen gesetzlichen Bedarfsprüfung insgesamt rund 3,7 Milliarden Euro Steuern erlassen. Hinter dieser Zahl steht eine Regelung, die ursprünglich geschaffen wurde, um Unternehmen beim Generationswechsel vor existenzgefährdenden Steuerforderungen zu schützen. Ihr wirtschaftlicher Zweck ist nachvollziehbar: Wer einen Betrieb übernimmt, erbt nicht zwangsläufig frei verfügbares Geld, sondern häufig Produktionsanlagen, Immobilien, Beteiligungen und die Verantwortung für Beschäftigte. Eine hohe Steuerforderung könnte deshalb den Verkauf von Unternehmensanteilen oder den Abzug dringend benötigten Kapitals erzwingen. Doch je größer die übertragenen Vermögen werden, desto dringlicher stellt sich die Frage, ob dieser Schutz tatsächlich einen nahezu vollständigen Steuerverzicht erfordert.
Seit dem 13. Oktober beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit den Privilegien für Betriebsvermögen. Der Erste Senat muss beurteilen, ob die geltenden Verschonungsregeln mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar sind. Für Union und SPD könnte daraus eine politische Bewährungsprobe entstehen, denn beide Koalitionspartner verfolgen unterschiedliche Vorstellungen davon, was eine gerechte und wirtschaftlich tragfähige Erbschaftsteuer ausmacht. Während die Sozialdemokraten große Vermögensübertragungen stärker belasten wollen, warnt die Union vor zusätzlichen Risiken für Familienunternehmen und Arbeitsplätze. Die eigentliche Herausforderung besteht allerdings nicht darin, sich zwischen diesen Positionen zu entscheiden, sondern ihre berechtigten Anliegen in einem widerspruchsfreien Steuersystem zusammenzuführen.
Wenn Unternehmensschutz zur Steuerbefreiung wird
Das geltende Erbschaftsteuerrecht begünstigt Betriebsvermögen in erheblichem Umfang. Bis zu einem Wert von 26 Millionen Euro bleiben grundsätzlich 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei. Unter strengeren Voraussetzungen ist sogar eine vollständige Verschonung möglich, sofern unter anderem die gesetzlichen Vorgaben zur Fortführung des Unternehmens, zur Entwicklung der Lohnsumme und zu den Behaltensfristen eingehalten werden. Oberhalb der Schwelle von 26 Millionen Euro greifen besondere Regelungen. Der Verschonungsabschlag kann mit wachsendem Vermögenswert sinken; alternativ können Erwerber eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Dabei wird untersucht, in welchem Umfang sie die Steuer aus ihrem gesetzlich definierten verfügbaren Vermögen bezahlen können. Als verfügbar gelten grundsätzlich nur 50 Prozent bestimmter nicht begünstigter Vermögenswerte, die bereits vorhanden sind oder gleichzeitig übertragen werden. Reicht dieses Vermögen nicht aus, kann die Steuer auf das begünstigte Betriebsvermögen teilweise oder vollständig erlassen werden.
Die Konstruktion folgt einer wirtschaftlichen Logik, führt aber zu einer bemerkenswerten Ungleichbehandlung. Während Erben von Privatvermögen grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Freibeträgen und Steuersätzen belastet werden, können Erben großer Unternehmensvermögen weitreichende Vergünstigungen beanspruchen. Der Unterschied ist nicht zwangsläufig verfassungswidrig, denn das Steuerrecht darf unterschiedliche wirtschaftliche Sachverhalte auch unterschiedlich behandeln. Je größer die Privilegierung jedoch ausfällt, desto überzeugender muss ihre sachliche Rechtfertigung sein. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob der Schutz von Unternehmen ein legitimes Ziel darstellt, sondern ob die gewählten Mittel dafür erforderlich und angemessen sind.
Die Zahlen des Statistischen Bundesamtes verleihen dieser Frage zusätzliche Bedeutung. Für 2025 wurden im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung rund 3,7 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer erlassen, davon etwa 3,4 Milliarden Euro bei Schenkungen und 300 Millionen Euro bei Erbschaften. Eine Auswertung des Netzwerks Steuergerechtigkeit beziffert das in den 34 Fällen begünstigte übertragene Vermögen auf rund zwölf Milliarden Euro. Die Größenordnung zeigt, welche finanziellen Auswirkungen die Sonderregelung in einzelnen Fällen entfalten kann. Allerdings wäre es verkürzt, die erlassenen Beträge mit unmittelbar erzielbaren zusätzlichen Staatseinnahmen gleichzusetzen. Steuerrechtliche Änderungen können das Verhalten von Vermögensinhabern beeinflussen, Übertragungen verschieben und neue Gestaltungen auslösen. Auch lassen sich die Erlasse nicht ohne Weiteres zu den 21,4 Milliarden Euro addieren, die 2025 an Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt wurden, weil die Statistiken unterschiedliche Vorgänge erfassen.
Unabhängig von diesen Einschränkungen bleibt der Befund politisch brisant: Eine kleine Zahl von Vermögensübertragungen führt zu Steuerentlastungen in Milliardenhöhe. Das verlangt nach einer überzeugenden Erklärung, weshalb der vollständige oder weitgehende Verzicht auf Steuerforderungen wirtschaftlich notwendig sein soll und ob sich derselbe Zweck nicht mit weniger weitreichenden Eingriffen in die steuerliche Gleichbehandlung erreichen ließe.
Der wirtschaftliche Konflikt hinter der Gerechtigkeitsdebatte
Die Warnungen der Wirtschaft vor einer höheren Belastung von Betriebsvermögen verdienen eine differenzierte Betrachtung. Ein Familienunternehmen mit einem steuerlichen Wert von 50 Millionen Euro verfügt nicht zwangsläufig über entsprechende liquide Mittel. Sein Wert kann überwiegend in Maschinen, Betriebsgebäuden, Grundstücken oder langfristigen Beteiligungen gebunden sein. Wird bei einer Unternehmensnachfolge eine erhebliche Steuerforderung fällig, können zusätzliche Kredite, höhere Gewinnausschüttungen oder der Verkauf von Vermögenswerten erforderlich werden. Das kann die Investitionsfähigkeit beeinträchtigen und insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Phasen die Stabilität des Betriebs gefährden. Aus dieser Möglichkeit folgt allerdings nicht, dass jede Besteuerung von Unternehmensvermögen zwangsläufig Arbeitsplätze bedroht. Entscheidend sind die tatsächliche Steuerbelastung, die Ertragskraft des Unternehmens, seine Finanzierungsmöglichkeiten und vor allem die zeitliche Gestaltung der Zahlung.
Genau hier liegt ein bislang unzureichend ausgeschöpfter Ansatz für eine Reform. Zwischen einer sofort fälligen hohen Steuer und einem vollständigen Steuererlass bestehen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Niedrigere Steuersätze, längere Zahlungsfristen und wirtschaftlich begründete Stundungsregelungen könnten verhindern, dass Unternehmensnachfolger betriebliche Substanz verkaufen müssen, ohne dass der Staat dauerhaft auf seine Forderung verzichtet. Eine solche Lösung würde den Schutz von Unternehmen stärker an ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastbarkeit ausrichten. Sie müsste allerdings so gestaltet werden, dass die Finanzierung laufender Investitionen nicht durch langfristige Steuerverpflichtungen unverhältnismäßig eingeschränkt wird.
Hinzu kommt ein weiterer Widerspruch der bestehenden Verschonungsregeln. Die steuerlichen Vergünstigungen sind teilweise an die Fortführung des Unternehmens und die Entwicklung der Beschäftigung gebunden. Diese Bedingungen sollen Arbeitsplätze sichern, können aber zugleich betriebswirtschaftlich notwendige Anpassungen erschweren. Unternehmen müssen auf technologische Veränderungen, neue Wettbewerber und konjunkturelle Entwicklungen reagieren können. Eine Steuerregelung, die bestimmte Strukturen über Jahre konserviert, kann deshalb mit dem Ziel kollidieren, die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit eines Betriebs zu erhalten. Unternehmensschutz bedeutet nicht zwangsläufig, bestehende Strukturen unverändert fortzuführen.
Karlsruhe und die politischen Grenzen der Reform
Das Bundesverfassungsgericht hat die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen bereits 2014 grundsätzlich anerkannt, zugleich aber die damaligen Regelungen in wesentlichen Teilen beanstandet. Besonders weitreichende Vergünstigungen für große Unternehmensvermögen bedürften einer ausreichenden sachlichen Rechtfertigung. Die Reform von 2016 sollte diese Anforderungen erfüllen. Ob dies gelungen ist, steht nun erneut zur Prüfung. Ausgangspunkt des aktuellen Verfahrens mit dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 ist die Beschwerde eines Mannes, der von seiner Tante Privatvermögen geerbt hatte und sich gegenüber Erben begünstigten Betriebsvermögens benachteiligt sieht. Im Mittelpunkt steht damit die Frage, ob die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung noch mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar sind.
Karlsruhe wird allerdings keine umfassende wirtschaftspolitische Reform entwerfen. Das Gericht kann die verfassungsrechtlichen Grenzen der Privilegierung bestimmen, die konkrete Ausgestaltung der Erbschaftsteuer bleibt Aufgabe des Gesetzgebers. Für die Koalition ist das eine schwierige Ausgangslage. Die SPD hat im Januar 2026 ein Reformkonzept vorgestellt, das einen persönlichen Lebensfreibetrag von einer Million Euro und einen zusätzlichen Unternehmensfreibetrag von fünf Millionen Euro vorsieht. Größere Betriebsvermögen sollen progressiv besteuert werden, wobei eine Streckung der Steuerzahlung über bis zu 20 Jahre die wirtschaftliche Belastung begrenzen könnte. Der Vorschlag greift die ungleiche Behandlung großer Vermögensübertragungen auf, lässt aber entscheidende Fragen zur konkreten Höhe der Steuerbelastung und ihren Auswirkungen auf Investitionen und Unternehmensfinanzierung offen.
Die Union setzt dagegen auf Kontinuität und den Schutz des Mittelstands. Sie warnt davor, dass zusätzliche Steuerforderungen Kapital aus Familienunternehmen abziehen und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Auch dieses Argument besitzt Gewicht, erklärt jedoch nicht ohne Weiteres, weshalb dieselben weitreichenden Privilegien bei Vermögensübertragungen in dreistelliger Millionen- oder Milliardenhöhe erforderlich sein sollen. Der Schutz eines mittelständischen Produktionsbetriebs und die steuerliche Behandlung eines großen Unternehmensvermögens müssen nicht zwangsläufig nach denselben Maßstäben erfolgen. Die politische Debatte leidet gerade darunter, dass beide Seiten häufig unterschiedliche Beispiele zur Grundlage ihrer Argumentation machen: Die SPD verweist auf steuerlich begünstigte Großvermögen, die Union auf den familiengeführten Betrieb mit begrenzter Liquidität. Beide Perspektiven sind berechtigt, reichen für sich genommen aber nicht aus, um die Architektur des gesamten Steuersystems zu begründen.
Zusätzliche Unsicherheit entsteht durch ein zweites Verfahren, über das Karlsruhe bereits am 12. Oktober verhandelt hat. In einem Normenkontrollantrag stellt die Bayerische Staatsregierung unter anderem die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen erbschaftsteuerlichen Regelungen infrage. Außerdem kritisiert sie die seit Jahren unveränderten Freibeträge und die unzureichende Berücksichtigung regional unterschiedlicher Immobilienpreise. Die Verfahren behandeln unterschiedliche verfassungsrechtliche Fragen, könnten den politischen Reformdruck jedoch gemeinsam erhöhen. Wann die Entscheidungen verkündet werden, steht bislang nicht verbindlich fest.
Ein einfacher Steuersatz als unbequeme Alternative
Einen grundlegend anderen Weg haben Clemens Fuest, Andreas Peichl und Lisa Windsteiger vom Münchner ifo Institut vorgeschlagen. Ihr Modell sieht eine deutlich vereinfachte Erbschaftsteuer mit einem einheitlichen Steuersatz von ungefähr zehn Prozent vor, der grundsätzlich für alle Vermögensarten gelten soll. Die bisherigen Sondervergünstigungen würden weitgehend entfallen. Hohe persönliche Freibeträge sowie großzügige, niedrig verzinste Stundungsmöglichkeiten für nicht liquide Vermögenswerte sollen verhindern, dass Unternehmen oder andere Eigentümer durch kurzfristige Steuerforderungen wirtschaftlich überfordert werden. Fuest hat in einer ergänzenden Analyse auch einen Satz von acht Prozent als mögliche Variante genannt.
Der eigentliche Vorzug dieses Ansatzes liegt weniger in der konkreten Höhe des Steuersatzes als in der Trennung zweier Fragen, die das geltende Recht miteinander vermischt. Die erste betrifft die steuerliche Belastung eines Vermögensübergangs, die zweite die wirtschaftliche Fähigkeit des Erwerbers, diese Belastung zu finanzieren. Eine einheitliche Besteuerung würde die Unterschiede zwischen Betriebs- und Privatvermögen verringern, während längere Zahlungsfristen die Liquiditätsprobleme von Unternehmensnachfolgern berücksichtigen könnten. Damit ließe sich möglicherweise ein wesentlicher Teil der heutigen Privilegien ersetzen, ohne den Schutz wirtschaftlicher Substanz aufzugeben.
Ein solcher Ansatz wäre allerdings kein konfliktfreier Kompromiss. Für die SPD stellt sich die Frage, ob ein niedriger Einheitssatz eine ausreichend starke Beteiligung großer Vermögen an der Finanzierung öffentlicher Aufgaben gewährleistet. Die Union müsste umgekehrt erklären, weshalb sie an weitreichenden Ausnahmen festhalten will, wenn sich die wirtschaftlichen Risiken einer Besteuerung durch niedrigere Sätze und längere Zahlungsfristen begrenzen ließen. Das ifo Institut weist selbst darauf hin, dass sich sein Modell auch auf ein insgesamt unverändertes Steueraufkommen ausrichten ließe. Damit könnte die Besteuerung gleichmäßiger werden, ohne dass der Staat zwangsläufig
Redaktionelle Grundlage: Bundesverfassungsgericht, Verfahren 1 BvR 804/22 und 1 BvF 1/23, mündliche Verhandlungen vom 12. und 13. Oktober 2026; Statistisches Bundesamt, Erbschaft- und Schenkungsteuer 2025, 26. August 2026; Netzwerk Steuergerechtigkeit, „Erneut Steuererlasse in Milliardenhöhe für Großerben“, 26. August 2026; Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, §§ 13a, 13c und 28a; SPD, Reformkonzept FairErben, Januar 2026; CDU, „Erbschaftsteuer für den Mittelstand zukunftsfähig gestalten“, 21. Februar 2026; ifo Institut, Reformvorschlag vom 22. Januar 2026 sowie Clemens Fuest, „Zur Reform der Erbschaftsteuer“, 26. Januar 2026. Stand: 14. Oktober 2026.

