Datenschutz und Sicherheit im öffentlichen Raum neu justiert
Mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (C-422/24) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine zentrale Weichenstellung für den Einsatz von Body-Cams in Europa vorgenommen. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht eine Frage von hoher praktischer Relevanz für Verkehrsbetriebe, Sicherheitsdienste und kommunale Behörden: Welche datenschutzrechtlichen Informationspflichten gelten, wenn Beschäftigte Körperkameras tragen?
Die Entscheidung bringt europaweit Rechtssicherheit, verschärft jedoch zugleich die Anforderungen an Transparenz, Grundrechtsschutz und rechtskonforme Sicherheitskonzepte im öffentlichen Raum.
Kernergebnis des Urteils: Art. 13 DSGVO ist zwingend anzuwenden
Der EuGH stellt unmissverständlich klar, dass beim Einsatz von Body-Cams Art. 13 DSGVO maßgeblich ist. Personenbezogene Daten werden in diesem Kontext unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben, sobald diese von einer Körperkamera erfasst wird. Daraus folgt zwingend, dass die erforderlichen Datenschutzinformationen bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme bereitzustellen sind. Eine nachträgliche Information, wie sie Art. 14 DSGVO vorsieht, ist bei Body-Cams grundsätzlich nicht zulässig, da keine Datenerhebung aus anderen Quellen vorliegt.
Mit dieser Auslegung definiert der Gerichtshof einen verbindlichen Maßstab für alle Formen personenbezogener Videoaufzeichnung durch tragbare Kameras im öffentlichen Raum.
Hintergrund des Verfahrens: Bußgeld gegen Stockholmer Verkehrsbetrieb
Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Verfahren aus Schweden. Der öffentliche Verkehrsbetrieb AB Storstockholms Lokaltrafik (SL) hatte seit dem Jahr 2018 Fahrscheinkontrolleure mit Body-Cams ausgestattet, um Übergriffe zu dokumentieren, Eskalationen zu verhindern und die Sicherheit des Personals zu erhöhen. Dieses Ziel gewinnt angesichts zunehmender Gewalt im öffentlichen Personennahverkehr europaweit an Bedeutung.
Die schwedische Datenschutzaufsicht verhängte jedoch im Jahr 2021 ein Bußgeld in Höhe von rund 355.000 Euro. Zur Begründung führte sie an, dass Fahrgäste nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 13 DSGVO über die Videoaufzeichnung informiert worden seien. SL vertrat hingegen die Auffassung, es handle sich um eine Datenerhebung nach Art. 14 DSGVO, da die Betroffenen ihre Daten nicht aktiv bereitgestellt hätten. Diese Argumentation hat der EuGH nun eindeutig zurückgewiesen.
Direkterhebung durch Body-Cams: Warum Art. 13 gilt
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist entscheidend, dass die gefilmte Person selbst die Quelle der personenbezogenen Daten ist. Ob die betroffene Person aktiv handelt oder sich der Aufnahme bewusst ist, ist rechtlich ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass die Daten unmittelbar durch den Kontakt zwischen Kamera und Person entstehen.
Damit liegt eine Direkterhebung personenbezogener Daten vor, weshalb Art. 13 DSGVO zwingend anzuwenden ist. Art. 14 DSGVO bleibt auf Konstellationen beschränkt, in denen Daten aus externen Quellen stammen und kein unmittelbarer Kontakt zur betroffenen Person besteht, etwa bei Datenbanken oder Drittübermittlungen. Diese Klarstellung ist für sicherheitsrelevante Einsatzszenarien von erheblicher Bedeutung, da sie verdeckte oder informatorisch verzögerte Videoaufzeichnungen rechtlich ausschließt.
Zeitpunkt der Information: sofort, nicht nachträglich
Besonders deutlich positioniert sich der EuGH beim Zeitpunkt der Information. Die datenschutzrechtlichen Pflichtangaben müssen bereits bei Beginn der Aufzeichnung bereitgestellt werden. Eine spätere oder lediglich theoretische Möglichkeit der Information genügt nicht.
Der Gerichtshof warnt ausdrücklich vor der Gefahr verdeckter Überwachung und verweist darauf, dass eine fehlende oder verspätete Information zu Verstößen gegen die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 7 und Art. 8 der EU-Grundrechtecharta führen kann. Transparenz wird damit als wesentlicher Bestandteil grundrechtskonformer Sicherheitsmaßnahmen verstanden.
Praktische Umsetzung: Das gestufte Informationsmodell
Für die praktische Umsetzung verweist der EuGH auf die Leitlinien 3/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses zur Videoüberwachung. Diese sehen ein gestuftes Informationsmodell vor, das sich insbesondere für dynamische Einsatzsituationen wie den Einsatz von Body-Cams eignet.
In einer ersten Stufe müssen die zentralen Informationen unmittelbar und gut sichtbar am Einsatzort bereitgestellt werden. Dazu zählen insbesondere der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, der Zweck der Aufzeichnung – etwa Eigenschutz oder Deeskalation –, die zugrunde liegende Rechtsgrundlage, ein Hinweis auf die Betroffenenrechte sowie grundlegende Angaben zur Speicherdauer der Aufnahmen.
In einer zweiten Stufe können die vollständigen Datenschutzinformationen ergänzend an leicht zugänglichen Stellen zur Verfügung gestellt werden. Dies kann beispielsweise über QR-Codes, Aushänge in Fahrzeugen oder Gebäuden oder über die Website des verantwortlichen Betreibers erfolgen. Auf diese Weise wird Transparenz sichergestellt, ohne operative Sicherheitsmaßnahmen praktisch zu behindern.
Body-Cams bleiben zulässig – aber nur mit System
Das Urteil macht deutlich, dass Body-Cams nicht verboten sind. Ihr Einsatz setzt jedoch ein ganzheitliches Datenschutz- und Sicherheitskonzept voraus. Erforderlich sind insbesondere ein klar definiertes und anlassbezogenes Einsatzkonzept, eine eindeutige Zweckbindung der Datenverarbeitung sowie die ordnungsgemäße Dokumentation aller Verarbeitungstätigkeiten.
Darüber hinaus müssen bestehende Dienst- oder Betriebsvereinbarungen angepasst, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt und geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen implementiert werden. Erst das Zusammenspiel dieser organisatorischen, rechtlichen und technischen Elemente ermöglicht einen rechtssicheren und zugleich praxistauglichen Einsatz.
Deeskalation als sicherheitsrelevanter Mehrwert
Der EuGH stellt den sicherheitsrelevanten Nutzen von Body-Cams ausdrücklich nicht infrage. Vielmehr zeigen zahlreiche Praxiserfahrungen, dass bereits die sichtbare Aktivierung der Kamera häufig eine deeskalierende Wirkung entfaltet.
Insbesondere transparente Systeme mit klar erkennbarer Aufnahmeanzeige können aggressives Verhalten frühzeitig dämpfen, Einsatzkräfte schützen und im Ernstfall eine belastbare Beweisgrundlage liefern. Body-Cams werden damit zunehmend nicht nur als Dokumentationsmittel, sondern als präventives Instrument der Sicherheitsarbeit verstanden.
Bedeutung für Sicherheitsmärkte und Betreiber
Für Verkehrsunternehmen, kommunale Ordnungsdienste und private Sicherheitsdienstleister ist die Botschaft des Urteils eindeutig: Datenschutz ist kein nachgelagerter Compliance-Aspekt, sondern integraler Bestandteil moderner Sicherheitsarchitektur.
Sichtbare und verständliche Information, kurze Speicherfristen, klar geregelte Zuständigkeiten und transparente Prozesse sind ebenso sicherheitsrelevant wie technische Zuverlässigkeit oder taktische Einsatzkonzepte.
Fazit: Transparenz als Voraussetzung für Sicherheit und Akzeptanz
Das EuGH-Urteil vom Dezember 2025 setzt europaweit verbindliche Leitplanken für den Einsatz von Body-Cams. Es stärkt die Rechte der Betroffenen und gibt Betreibern zugleich klare Orientierung für rechtskonforme Sicherheitslösungen.
Body-Cams bleiben ein wichtiges Instrument im Umgang mit Gewalt und Eskalation im öffentlichen Raum. Ihre gesellschaftliche Akzeptanz und rechtliche Tragfähigkeit hängen jedoch entscheidend davon ab, dass Transparenz, Datenschutz und Sicherheit von Beginn an gemeinsam gedacht und umgesetzt werden.

