Lufthansa darf Minderheit an airBaltic kaufen

Juni 30, 2025

Bagatellmarkt: Trotz „erheblicher wettbewerblicher Bedenken“ gibt Bundeskartellamt Freigabe

Trotz „erheblicher wettbewerblicher Bedenken“ hat das Bundeskartellamt den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung Lufthansa an der airBaltic genehmigt.

„Die beteiligten Unternehmen stehen auf einigen Strecken in unmittelbarem Wettbewerb zueinander, und alternative Carrier sind dünn gesät. Dennoch mussten wir den Zusammenschluss genehmigen“, so Bundeskartellamt-Präsident.Andreas Mundt.

„Sehr geringe Umsätze“

Als Begründung für die Genehmigung verweist die Bonner Behörde auf um sogenannte „Bagatellmärkte mit sehr geringen Umsätzen“. Bei solchen Märkten sei ein Einschreiten nicht möglich, wodurch die Beteiligung damit freizugeben war, heißt es.

Die Minderheitsbeteiligung in Höhe von zehn Prozent geht mit weiteren Rechten der Lufthansa an der Beschlussfassung der airBaltic einher. Darüber hinaus haben die Fusionsbeteiligten 2024 eine deutliche Ausweitung ihrer bestehenden Wetlease-Kooperation, einer Überlassung von Flugzeugen samt Personal von airBaltic an Lufthansa, vereinbart.

Keine Absprachen erlaubt

Beide Unternehmen bleiben rechtlich selbstständig. Direkte wettbewerbswidrige Absprachen und Abstimmungen zwischen den Fluggesellschaften sind laut dem Bundeskartellamt damit verboten und könnten daher als Kartellvereinbarung aufgegriffen werden.

Gegenstand des Fusionskontrollverfahrens war zunächst die Bewertung einzelner Flugstrecken. Dabei kann das Bundeskartellamt nur solche vom Zusammenschlussvorhaben betroffene Flugverbindungen untersuchen, von denen eine Inlandsauswirkung ausgeht. Dies betrifft zahlreiche Flugverbindungen zwischen Deutschland und dem Baltikum.

„Auf einer Reihe dieser Strecken stehen die Unternehmen in enger Konkurrenz zueinander, ohne dass es genügend Wettbewerb gäbe. Ein Zusammenschluss von Lufthansa und airBaltic könnte auf diesen Strecken zu wettbewerblichen Problemen führen“, heißt es abschließend mit Verweis jedoch auf die gesetzliche Bagatellmarktklausel.

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