Hamburg will Verkaufsverbot von Lachgas an Minderjährige beschließen

Dezember 16, 2024

Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid (Lachgas) an Minderjährige soll in Hamburg verboten werden. Untersagt werden soll auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch durch Minderjährige bieten. Der Senat will morgen eine entsprechende Verordnung auf den Weg bringen, die ab 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Diese sieht Bußgelder bis zu 5.000 Euro bei Verstößen vor. 

Sozialsenatorin Melanie Schlotzhauer: „Lachgas gehört nicht in Kinderhände! Der missbräuchliche Konsum von Lachgas birgt erhebliche gesundheitliche Risiken, darunter neurologische Schäden, Lähmungen und psychische Abhängigkeit. Um Kinder und Jugendliche zu schützen, verbieten wir die Abgabe an Kinder und Jugendliche. Wer dennoch Lachgas an Kinder Jugendliche verkauft, wird in Hamburg mit hohen Bußgeldern bis zu 5.000 Euro rechnen müssen.“ 

Der Konsum von Lachgas nimmt unter Minderjährigen stetig zu. Derzeit wird Lachgas auch in Kiosken verkauft, teilweise abgefüllt in Luftballons, die explizit zum Inhalieren bestimmt sind. Das frei erhältliche Gas, das für einen kurzen Rausch inhaliert wird, kann auch zu akuten Risiken wie Halluzinationen, Angstzuständen und Atemdepressionen führen, wodurch sich das Risiko für lebensbedrohliche Situationen erhöht. Das gilt insbesondere dann, wenn Lachgas in Kombination mit Alkohol oder anderen Drogen konsumiert wird. Das Nervensystem und die geistige Entwicklung von Minderjährigen sind noch nicht vollständig ausgereift. Daher sind diese besonders gefährdet, die Risiken eines Konsums zu unterschätzen und gesundheitliche Schäden davonzutragen.

Der Bundesgesetzgeber plant zwar, Lachgas in das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) aufzunehmen, um den Gebrauch als berauschenden Stoff zu untersagen. Da aufgrund der bevorstehenden Bundestagswahlen nicht mit einer zeitnahen Umsetzung zu rechnen ist, hat sich Hamburg für eine Lösung auf Landesebene entschieden. Daher ist der Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung auf Grundlage des Hamburger Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (HmbSOG) notwendig.

Vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße gegen das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige sollen mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Senatsbeschlusses am 1. Januar 2025 in Kraft und soll vorläufig bis zum 31. Dezember 2026 gelten.

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