BHE – Widerrufsrecht und Informationspflichten bei Verbraucherverträgen im Handwerk – EuGH-Urteil sorgt für Aufsehen

Mai 26, 2023

Aus aktuellem Anlass weisen wir nochmals darauf hin, dass bei Verträgen mit Verbrauchern besondere Regeln gelten. Zu beachten ist hier insbesondere das Widerrufsrecht, das es Verbrauchern erlaubt, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen. Handwerksbetriebe, die sich nicht auf die Anforderungen des Verbraucherrechts einstellen, riskieren finanzielle Verluste und Abmahnungen.

Ein Widerrufsrecht besteht z.B. dann, wenn ein Handwerker außerhalb seiner Geschäftsräume, z.B. in der Privatwohnung seines Kunden oder auf dessen Baustelle, telefonisch oder per E-Mail/Internet Vertragsverhandlungen führt und Verträge abschließt. Verbraucher können diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Ordnungsgemäß heißt, dass ein Handwerker seinem Kunden neben der Musterbelehrung auch ein Muster-Widerrufsformular aushändigen muss.

Entscheidend für das Widerrufsrecht ist also, wie und wo der Vertrag geschlossen wird. Für Handwerker ergeben sich daraus bestimmte Informationspflichten gegenüber ihren Kunden.

In einem aktuellen Urteil vom 17. Mai 2023 (Az: C-97/22) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sogar entschieden, dass Verbraucher den Vertrag auch noch nach Erledigung der Arbeiten widerrufen können und von jeder Zahlungspflicht befreit sind. Im vorliegenden Fall hatte ein Hauseigentümer einen Handwerksbetrieb außerhalb der Geschäftsräume mit der Erneuerung der Elektroinstallation beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten bezahlte er die Rechnung nicht, sondern widerrief den Vertrag, weil der Betrieb ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hatte. Der Unternehmer muss sämtliche Kosten selbst tragen, die ihm für die Erfüllung des Vertrags während der Widerrufsfrist entstanden sind.

Handwerksbetriebe sollten Verbraucher daher frühzeitig über ihr Widerrufsrecht aufklären (mit Musterbelehrung und Muster-Widerrufsformular) und nach Möglichkeit erst dann mit den Arbeiten beginnen, wenn die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist.

Zum Thema „Widerrufsrecht“ finden Sie in der Anlage verschiedene Informationen des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) inkl. Musterbelehrungen, die den verschiedenen Vertragssituationen in der betrieblichen Praxis gerecht werden.

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