Kommentar: Berlin braucht moderne Polizeiarbeit – aber keinen digitalen Blankoscheck

August 31, 2026

Die Deutsche Polizeigewerkschaft Berlin hat in einem Punkt recht: Eine Polizei, die organisierte Kriminalität, Terrorismus, Cybercrime und hochmobile Täterstrukturen mit den technischen Möglichkeiten vergangener Jahrzehnte bekämpfen soll, wird zwangsläufig an Grenzen stoßen. Wer digitale Kommunikation, vernetzte Datenbestände und automatisierte Analyse auf Täterseite akzeptiert, kann den Sicherheitsbehörden den Zugang zu moderner Technologie nicht grundsätzlich verwehren. Die Debatte um das Ende 2025 reformierte Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) wird deshalb zu kurz geführt, wenn jede neue digitale Polizeibefugnis reflexartig mit einem Überwachungsstaat gleichgesetzt wird.

Ebenso zu kurz greift allerdings die Reaktion der DPolG, wenn sie Begriffe wie „Superdatenbank“ oder „biometrische Massenüberwachung“ im Wesentlichen als politische Dramatisierung abtut. Denn Grüne und Linke haben am 28. August einen Normenkontrollantrag beim Berliner Verfassungsgerichtshof eingereicht und richten sich nicht gegen „moderne Polizei“ als abstraktes Konzept, sondern gegen konkrete, zum Teil tief eingreifende Regelungen. Zur Überprüfung stehen unter anderem digitale Zugriffe auf IT-Systeme, automatisierte Datenanalyse, KI-bezogene Datenverarbeitung und biometrische Verfahren.

Gerade die biometrischen Möglichkeiten zeigen, weshalb die Diskussion eine ernsthaftere Ebene verdient. Das seit Dezember 2025 geltende ASOG ermöglicht der Polizei einen nachträglichen automatisierten Abgleich von Gesichts- und Stimmdaten mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten im Internet. Die Vorschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Kontakt- und Begleitpersonen erfassen. Vorgesehen sind zwar Kontrollmechanismen, Protokollierung sowie datenschutzrechtliche Aufsicht, doch die Reichweite des Instruments ist erheblich.

Die verfassungsrechtlichen Fragen stammen dabei keineswegs ausschließlich aus der politischen Opposition. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kommt in ihrem Jahresbericht 2025 zu einer deutlich kritischeren Bewertung. Sie sieht bei mehreren neuen Eingriffsbefugnissen erhebliche verfassungsrechtliche Probleme und kritisiert insbesondere die Reichweite des biometrischen Internetabgleichs sowie die Regelung zur Verwendung personenbezogener Polizeidaten für das Training von KI-Systemen. Gerade bei Maßnahmen mit hoher Streubreite müsse berücksichtigt werden, dass zwangsläufig auch Daten unbeteiligter Personen verarbeitet werden können.

Damit liegt der eigentliche Konflikt viel tiefer als die gegenwärtige Auseinandersetzung zwischen Polizeigewerkschaft und Opposition vermuten lässt. Es geht nicht darum, ob Berlin eine technisch moderne Polizei benötigt. Diese Frage lässt sich angesichts digitaler Kriminalität kaum ernsthaft verneinen. Entscheidend ist vielmehr, wie weit der Staat Daten automatisiert zusammenführen, biometrisch auswerten und für neue Analyseverfahren verwenden darf, bevor aus einer gezielten Ermittlungsbefugnis eine strukturell breite Überwachungsmöglichkeit wird.

Genau hier sollte die Sicherheitsbranche besonders genau hinsehen. Automatisierte Datenanalyse verändert Polizeiarbeit qualitativ. Früher mussten Ermittler Informationen aus einzelnen Vorgängen miteinander verbinden; moderne Systeme können in sehr großen Datenbeständen innerhalb kurzer Zeit Beziehungen, Muster und Auffälligkeiten sichtbar machen. Das kann Ermittlungen erheblich beschleunigen und bislang verborgen gebliebene Zusammenhänge offenlegen. Gleichzeitig wächst mit jeder zusätzlichen Datenquelle die Gefahr, dass aus ursprünglich getrennt erhobenen Informationen ein deutlich umfassenderes Bild einer Person entsteht, als es der einzelne Erhebungszweck erwarten ließ.

Die Berliner Reform enthält deshalb nicht nur „neue Werkzeuge“, sondern verändert potenziell die Leistungsfähigkeit staatlicher Datenanalyse. Neben der nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung wurden unter anderem Rechtsgrundlagen für Quellen-Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung und automatisierte Datenanalyse geschaffen; außerdem erlaubt § 42d unter bestimmten Voraussetzungen das Testen und Trainieren von KI-Systemen mit rechtmäßig gespeicherten personenbezogenen Daten. Diese Instrumente verdienen weder pauschale Dämonisierung noch einen politischen Vertrauensvorschuss.

Die DPolG hat ebenfalls recht, wenn sie darauf hinweist, dass Polizeibeschäftigte nicht nach Belieben handeln. Besonders eingriffsintensive Maßnahmen unterliegen gesetzlichen Voraussetzungen, teilweise Richtervorbehalten, Protokollierungs- und Kontrollpflichten. Das ASOG kennt entsprechende Sicherungsmechanismen ausdrücklich. Deshalb ist die Vorstellung, mit Inkrafttreten des Gesetzes könne die Berliner Polizei beliebig Millionen Bürger biometrisch verfolgen, keine sachgerechte Beschreibung der Rechtslage.

Aber auch daraus folgt nicht automatisch, dass jede Norm verhältnismäßig oder verfassungsgemäß ist. Ein Rechtsstaat zeichnet sich gerade dadurch aus, dass nicht nur der konkrete Polizeibeamte kontrolliert wird, sondern bereits die gesetzliche Befugnis selbst darauf überprüft wird, ob sie hinreichend bestimmt, erforderlich und angemessen ist. Die Normenkontrolle ist deshalb keine Attacke auf die Polizei und auch keine „Vorverurteilung“ ihrer Beschäftigten. Sie ist das dafür vorgesehene rechtsstaatliche Verfahren.

Problematisch wird die Berliner Debatte vielmehr dort, wo beide Seiten die jeweils andere Grundposition karikieren. Wer aus automatisierter Datenanalyse sofort eine allmächtige „Superdatenbank“ macht, unterschlägt die Unterschiede zwischen technisch möglicher und gesetzlich erlaubter Nutzung. Wer umgekehrt jede grundrechtliche Kritik mit dem Hinweis beantwortet, Täter würden schließlich ebenfalls moderne Technik einsetzen, verwechselt operative Notwendigkeit mit verfassungsrechtlicher Zulässigkeit. Beides hilft den Sicherheitsbehörden am Ende wenig.

Berlin braucht nämlich nicht nur mehr Befugnisse, sondern vor allem belastbare Befugnisse. Ein Instrument nützt der Polizei wenig, wenn es nach Jahren praktischer Anwendung vom Verfassungsgericht kassiert oder erheblich eingeschränkt wird. Gerade bei biometrischer Identifizierung, KI-Training und Big-Data-Analyse wäre deshalb eine möglichst präzise gesetzliche Eingrenzung im Interesse der Einsatzkräfte selbst. Rechtssicherheit und technologische Handlungsfähigkeit sind keine Gegensätze; Rechtssicherheit ist die Voraussetzung dafür, dass neue Technologien dauerhaft eingesetzt werden können.

Hinzu kommt ein zweiter Punkt, der in der politischen Debatte erstaunlich wenig Raum erhält. Neue gesetzliche Möglichkeiten schaffen noch keine moderne Polizei. Automatisierte Datenanalyse, KI oder biometrische Systeme benötigen qualifiziertes Personal, belastbare Daten, sichere IT-Infrastrukturen, dokumentierte Prozesse und kontinuierliche Qualitätskontrolle. Falsch positive Treffer, verzerrte Trainingsdaten oder eine schlecht verstandene algorithmische Empfehlung werden nicht dadurch unproblematisch, dass ihre Verarbeitung gesetzlich erlaubt ist. Gerade deshalb hatte auch die Berliner Datenschutzbeauftragte unter anderem konkretere Vorgaben zur Prüfung möglicher Verzerrungen, zur Dokumentation von Trainingsdaten und zur laufenden Überwachung von KI-Systemen gefordert.

Der Berliner Streit sollte daher nicht auf die einfache Formel Sicherheit gegen Datenschutz reduziert werden. Datenschutz ist kein Luxus für ungefährliche Zeiten, und moderne Polizeitechnik ist kein Angriff auf den Rechtsstaat allein deshalb, weil sie leistungsfähiger ist als frühere Instrumente. Die eigentliche politische Aufgabe besteht darin, die Fähigkeiten der Polizei so weit zu modernisieren, wie es die veränderte Kriminalitätslage verlangt, und gleichzeitig diejenigen Grenzen so präzise zu definieren, die ein demokratischer Staat gerade wegen der Leistungsfähigkeit moderner Technologie benötigt.

Der Verfassungsgerichtshof bekommt damit eine Aufgabe, die für Berlin weit über einzelne Paragrafen hinausweist. Seine spätere Entscheidung wird mit darüber bestimmen, wie viel algorithmische Analyse, biometrische Recherche und datenbasierte Polizeiarbeit ein moderner Rechtsstaat zulässt und welche Sicherungen dafür erforderlich sind. Dass diese Fragen gerichtlich geklärt werden, sollte weder Polizei noch Politik als Niederlage verstehen.

Für Berlin wäre vielmehr ein anderes Ergebnis problematisch: wenn die Debatte zwischen den Schlagworten „Massenüberwachung“ auf der einen und „Polizei mit den Mitteln von gestern“ auf der anderen Seite stecken bleibt. Eine moderne Sicherheitsarchitektur braucht beides – technologisch handlungsfähige Behörden und Grenzen, die mit der Leistungsfähigkeit ihrer Instrumente Schritt halten. Genau an diesem Maßstab muss sich das neue Berliner Polizeigesetz messen lassen.

[ML]

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